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CH-TG
§ 20 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Ermittlung des Verkehrswertes
Entschädigung
§ 20 TG EntG · Ermittlung des Verkehrswertes
1. Der Verkehrswert ist nach objektiven Wertverhältnissen zu ermitteln. Notwendige, zusätzliche Aufwendungen zur Beschaffung eines Ersatzobjektes sind angemessen zu berücksichtigen. Wertveränderungen, die wegen der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind, fallen ausser Betracht.
2. Liegen besondere Umstände vor, sind die subjektiven Interessen des Enteigneten angemessen zu berücksichtigen.