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CH-TG
§ 2 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Wahl des anwendbaren Rechtes
Geltungsbereich und Organisation - Geltungsbereich
§ 2 TG EntG · Wahl des anwendbaren Rechtes
1. Ist die Enteignung sowohl nach eidgenössischem als auch nach kantonalem Recht möglich, wählt der Enteigner das anwendbare Recht. Ist die Enteignung nach eidgenössischem Recht bewilligt, kann das kantonale Recht nicht mehr angerufen werden.