710
CH-TG
§ 18 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Umfang
Entschädigung
§ 18 TG EntG · Umfang
1. Der Enteigner hat zu vergüten
1. den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
2. bei Teilenteignung die Differenz des Verkehrswertes mit und ohne Enteignung;
3. alle weiteren Nachteile, die für den Enteigneten durch entschädigungspflichtige Massnahmen entstehen oder sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als deren Folge voraussehen lassen.
2. Keine Entschädigung ist zu leisten, soweit Rechte oder Ansprüche widerrechtlich oder missbräuchlich begründet wurden, insbesondere zum blossen Zweck, einen Ersatzanspruch zu erwirken.