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CH-TG
§ 17 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Arten
Entschädigung
§ 17 TG EntG · Arten
1. Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten. Anspruch auf Realersatz besteht nur, soweit das Gesetz dies vorsieht.
2. Die Entschädigung in Form von Sachleistung bedarf der Zustimmung der Pfandberechtigten.