Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710 CH-TG

§ 17 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Arten

Entschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 TG EntG · Arten

1. Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten. Anspruch auf Realersatz besteht nur, soweit das Gesetz dies vorsieht.

2. Die Entschädigung in Form von Sachleistung bedarf der Zustimmung der Pfandberechtigten.

← § 16 TG EntG Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Grundsatz § 18 TG EntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →