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CH-TG
§ 16 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Entschädigungsansprüche aus enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Besondere Bestimmungen
§ 16 TG EntG · Entschädigungsansprüche aus enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung
1. Entschädigungsansprüche aus enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung sind gegenüber demjenigen Gemeinwesen geltend zu machen, von dem die Eigentumsbeschränkung ausgeht.
2. Entschädigungsansprüche verjähren ein Jahr seit Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch zehn Jahre seit dessen Eintreten.