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CH-TG
§ 15 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Verzicht auf Enteignung
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Besondere Bestimmungen
§ 15 TG EntG · Verzicht auf Enteignung
1. Hat sich der Enteigner nicht vorzeitig in den Besitz einweisen lassen, kann er innert drei Monaten nach rechtskräftiger Festlegung der Entschädigung auf die Enteignung verzichten. Bei enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung beträgt die Frist sechs Monate.
2. Der Enteigner hat dem Enteigneten den Schaden zu ersetzen.
3. Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr seit Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch fünf Jahre seit dessen Eintreten. Sie sind bei der Enteignungskommission geltend zu machen.