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710 CH-TG

§ 14 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Nachträgliche Enteignung

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Besondere Bestimmungen
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§ 14 TG EntG · Nachträgliche Enteignung

1. Verletzt ein öffentliches Werk Nachbarrechte, kann der Betroffene das Enteignungsverfahren verlangen, sofern der Verursacher die privatrechtliche Unterlassungs- oder Beseitigungspflicht bestreitet.

2. Die Enteignungskommission entscheidet, inwieweit das störende Werk verändert werden muss oder Rechte des Betroffenen zu enteignen sind.

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