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CH-TG
§ 14 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Nachträgliche Enteignung
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Besondere Bestimmungen
§ 14 TG EntG · Nachträgliche Enteignung
1. Verletzt ein öffentliches Werk Nachbarrechte, kann der Betroffene das Enteignungsverfahren verlangen, sofern der Verursacher die privatrechtliche Unterlassungs- oder Beseitigungspflicht bestreitet.
2. Die Enteignungskommission entscheidet, inwieweit das störende Werk verändert werden muss oder Rechte des Betroffenen zu enteignen sind.