§ 13 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Ausdehnung der Enteignung
§ 13 TG EntG · Ausdehnung der Enteignung
1. Verliert eine Sache oder ein Recht durch Teilenteignung, beschränkte oder vorübergehende Enteignung oder enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkung den hauptsächlichen Wert oder wird dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung unverhältnismässig erschwert oder ausgeschlossen, kann der Enteignete vollständige oder dauernde Enteignung verlangen.
2. Der Enteigner hat das gleiche Recht, sofern die Entschädigung drei Fünftel des Gesamtwertes ausmacht und sich der Rest für eine selbständige Verwendung nicht mehr eignet.
3. Wird die Ausdehnung verlangt, ist die Entschädigung auch für den Fall der Gesamtenteignung zu ermitteln.
4. Wer die Ausdehnung verlangt, kann innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festlegung der Entschädigung auf die Ausdehnung verzichten.