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CH-TG
§ 12 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Bestandteile und Zugehör
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Besondere Bestimmungen
§ 12 TG EntG · Bestandteile und Zugehör
1. Der Enteigner kann verlangen, dass Bestandteile oder Zugehör von der Enteignung ausgenommen werden, sofern sie der Enteignete auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwenden kann.
2. Der Enteignete hat das gleiche Recht, sofern Bestandteile oder Zugehör für das Vorhaben des Enteigners nicht notwendig sind und ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können.