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CH-TG
§ 11 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Realersatz
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Besondere Bestimmungen
§ 11 TG EntG · Realersatz
1. Rechte an Brunnen, Quellen und anderen Wasservorkommen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner für Realersatz sorgt.