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710 CH-TG

§ 10 Gesetz über die Enteignung (TG EntG) - Beschränkte oder vorübergehende Enteignung

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Besondere Bestimmungen
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§ 10 TG EntG · Beschränkte oder vorübergehende Enteignung

1. Genügt eine beschränkte oder eine vorübergehende Enteignung, um den Zweck zu erreichen, dürfen Enteignungsmassnahmen nicht weitergehen.

2. Vorübergehend enteignete dingliche Rechte an Grundstücken dürfen während höchstens fünf Jahren beansprucht werden. Aus wichtigen Gründen kann die Enteignungskommission diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern.

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