708.14
CH-TG
Art. 8 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland - Vollstreckung
Art. 8 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland · Vollstreckung
1. Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, die vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheide zu beachten und zu vollstrecken.