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Art. 7 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland - Schiedsgericht, b. Vorbehalt

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Art. 7 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland · Schiedsgericht, b. Vorbehalt

1. Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Fällen, in denen dem Verband oder einer Verbandsgemeinde die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

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