708.14
CH-TG
Art. 7 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland - Schiedsgericht, b. Vorbehalt
Art. 7 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland · Schiedsgericht, b. Vorbehalt
1. Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Fällen, in denen dem Verband oder einer Verbandsgemeinde die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.