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Art. 6 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland - Schiedsgericht, a. Grundsatz

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Art. 6 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland · Schiedsgericht, a. Grundsatz

1. Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden durch ein Schiedsgericht entschieden.

2. Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je eine Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes eine Präsidentin oder einen Präsident. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Präsidentin oder einen Präsidenten einigen, so ist die Wahl durch das Präsidium des Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen.

3. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schiedsgerichtsbarkeit.

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