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Art. 5 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland - Haftung

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Art. 5 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland · Haftung

1. Die Staatshaftung richtet sich nach zürcherischem Recht.

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