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Art. 4 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland - Aufsicht

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Art. 4 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland · Aufsicht

1. Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen wird von den zürcherischen Behörden ausgeübt. Die Zürcher Aufsichtsinstanzen handeln im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau.

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