708.14
CH-TG
Art. 3 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland - Anwendbares Recht
Art. 3 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland · Anwendbares Recht
1. Der Zweckverband untersteht dem zürcherischen Recht.
2. Auf den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Anlagen findet, soweit die Statuten keine Regelung enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung. Auf den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowieder gemeindeeigenen Anlagen findet, soweit die Statuten keine Regelung enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
3. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden richten sich nach zürcherischem Recht.
4. Bei Streitigkeiten zwischen einer Verbandsgemeinde und Stimmberechtigten oder Dritten richten sich Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften nach dem Recht des jeweiligen Vertragskantons.