708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 9 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Bezugs- oder Betriebsbewilligung
Schadenverhütung - Feuerschutzkontrollen
§ 9 Feuerschutzverordnung, FSV · Bezugs- oder Betriebsbewilligung
1. Die zuständige Behörde stellt mit dem Abnahmeprotokoll eine feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung aus, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
2. Als wesentliche Mängel gelten insbesondere
1. nicht vorschriftenkonforme Fluchtwege;
2. nicht oder ungenügend funktionierende Sicherheitseinrichtungen wie Brandmelde-, Sprinkler- oder Entrauchungsanlagen, sofern diese mit der Feuerschutzbewilligung verlangt wurden;
3. nicht umgesetzte Brandschutzmassnahmen, die bei einem Ereignis eine erhebliche Gefahr durch Brand, Rauch oder Explosion bewirken können.