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708.11 FSVRPI CH-TG

§ 9 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Bezugs- oder Betriebsbewilligung

Schadenverhütung - Feuerschutzkontrollen
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§ 9 Feuerschutzverordnung, FSV · Bezugs- oder Betriebsbewilligung

1. Die zuständige Behörde stellt mit dem Abnahmeprotokoll eine feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung aus, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

2. Als wesentliche Mängel gelten insbesondere

1. nicht vorschriftenkonforme Fluchtwege;

2. nicht oder ungenügend funktionierende Sicherheitseinrichtungen wie Brandmelde-, Sprinkler- oder Entrauchungsanlagen, sofern diese mit der Feuerschutzbewilligung verlangt wurden;

3. nicht umgesetzte Brandschutzmassnahmen, die bei einem Ereignis eine erhebliche Gefahr durch Brand, Rauch oder Explosion bewirken können.

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