Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
708.11 FSVRPI CH-TG

§ 8 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Abnahmekontrolle

Schadenverhütung - Feuerschutzkontrollen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Feuerschutzverordnung, FSV · Abnahmekontrolle

1. Die Bauherrschaft oder deren Vertretung hat der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Bezug oder Inbetriebnahme die Fertigstellung des Bauvorhabens anzuzeigen.

2. Vor der behördlichen Abnahmekontrolle prüft die Bauherrschaft oder deren Vertretung die baulichen und technischen Brandschutzmassnahmen sowie Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit. Bei Bedarf sind integrale Tests durchzuführen. Über die Ergebnisse ist Protokoll zu führen.

← § 7 Feuerschutzverordnung, FSV Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Departement für Justiz und Sicherheit und Gebäudeversicherung § 9 Feuerschutzverordnung, FSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →