708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 8 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Abnahmekontrolle
Schadenverhütung - Feuerschutzkontrollen
§ 8 Feuerschutzverordnung, FSV · Abnahmekontrolle
1. Die Bauherrschaft oder deren Vertretung hat der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Bezug oder Inbetriebnahme die Fertigstellung des Bauvorhabens anzuzeigen.
2. Vor der behördlichen Abnahmekontrolle prüft die Bauherrschaft oder deren Vertretung die baulichen und technischen Brandschutzmassnahmen sowie Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit. Bei Bedarf sind integrale Tests durchzuführen. Über die Ergebnisse ist Protokoll zu führen.