708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 7 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Verzicht auf eine Feuerschutzbewilligung
Schadenverhütung - Begriffe und Feuerschutzbewilligung
§ 7 Feuerschutzverordnung, FSV · Verzicht auf eine Feuerschutzbewilligung
1. Auf eine Feuerschutzbewilligung kann verzichtet werden
1. sofern keine Baubewilligung erforderlich ist oder durch die Politische Gemeinde verlangt wird;
2. bei geringfügigen Bauvorhaben, sofern in der Baubewilligung der Politischen Gemeinde ein Hinweis auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften ausreichend ist.