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§ 7 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Verzicht auf eine Feuerschutzbewilligung

Schadenverhütung - Begriffe und Feuerschutzbewilligung
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§ 7 Feuerschutzverordnung, FSV · Verzicht auf eine Feuerschutzbewilligung

1. Auf eine Feuerschutzbewilligung kann verzichtet werden

1. sofern keine Baubewilligung erforderlich ist oder durch die Politische Gemeinde verlangt wird;

2. bei geringfügigen Bauvorhaben, sofern in der Baubewilligung der Politischen Gemeinde ein Hinweis auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften ausreichend ist.

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