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§ 60 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Bestehende Gebäude und Anlagen

Schlussbestimmungen
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§ 60 Feuerschutzverordnung, FSV · Bestehende Gebäude und Anlagen

1. Gebäude und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuerschutz und dieser Verordnung errichtet worden sind, müssen den neuen Bestimmungen angepasst werden, wenn eine besondere Gefahr besteht.

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