708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 6 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Kantonale Feuerschutzbewilligung
Schadenverhütung - Begriffe und Feuerschutzbewilligung
§ 6 Feuerschutzverordnung, FSV · Kantonale Feuerschutzbewilligung
1. Die Gebäudeversicherung erteilt die Bewilligung für die unter § 4 und § 5 aufgeführten Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen.