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708.11 FSVRPI CH-TG

§ 6 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Kantonale Feuerschutzbewilligung

Schadenverhütung - Begriffe und Feuerschutzbewilligung
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§ 6 Feuerschutzverordnung, FSV · Kantonale Feuerschutzbewilligung

1. Die Gebäudeversicherung erteilt die Bewilligung für die unter § 4 und § 5 aufgeführten Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen.

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