708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 59 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Ausnahmen, Entschädigung
Beiträge - Beiträge an die Feuerwehren
§ 59 Feuerschutzverordnung, FSV · Ausnahmen, Entschädigung
1. Die Einsatzkosten bei anderen Schadenfällen, insbesondere bei Auto-, Öl- und Chemieunfällen oder Wald- und Schilfbränden trägt der Kanton, soweit die Verursacherin oder der Verursacher nicht belangt werden können.
2. Kosten für Einsätze und Inspektionen der Stützpunktfeuerwehr ausserhalb des Gemeindegebietes trägt die Gebäudeversicherung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge und Geräte handelt, die in ihrem Eigentum stehen.