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§ 58 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Einsatzkosten

Beiträge - Beiträge an die Feuerwehren
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§ 58 Feuerschutzverordnung, FSV · Einsatzkosten

1. Die Einsatzkosten im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den § 19 und § 20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung trägt die Politische Gemeinde.

2. Die Einsatzkosten der Betriebsfeuerwehren gehen zu Lasten des Betriebes. Einsätze ausserhalb des Betriebes trägt die Politische Gemeinde.

3. Die Verrechnungsansätze sind im Anhang 4 geregelt.

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