708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 56 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Ausbildung
Beiträge - Beiträge an die Feuerwehren
§ 56 Feuerschutzverordnung, FSV · Ausbildung
1. Die Gebäudeversicherung übernimmt die Kosten für die Schulung, Verwaltung, Verpflegung und sofern notwendig die Beherbergung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer der vom Departement für Justiz und Sicherheit genehmigten Feuerwehrkurse.
2. Die zuständige Feuerwehrorganisation der Politischen Gemeinde oder der Betrieb übernimmt die Ausrichtung von Taggeldern und Reisespesen an Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer.