708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 55 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Alarmierungssystem
Beiträge - Beiträge an die Feuerwehren
§ 55 Feuerschutzverordnung, FSV · Alarmierungssystem
1. Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten für das kantonale Alarmierungssystem von Feuerwehr, Polizei und Sanität.
2. Die Kantonspolizei ist zuständig für den Betrieb des Systems.
3. Die Betriebskosten werden gemäss den Nutzungsansprüchen der angeschlossenen Organisationen verteilt.
4. Die Politischen Gemeinden tragen die Kosten für Mutationen und für die wiederkehrenden Gebühren. Diese werden von der Gebäudeversicherung als Pauschale pro angeschlossene Teilnehmerinnen und Teilnehmer festgelegt und verrechnet.