708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 53 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Feuerwehrmaterial und Ausrüstung
Beiträge - Beiträge an die Feuerwehren
§ 53 Feuerschutzverordnung, FSV · Feuerwehrmaterial und Ausrüstung
1. Mannschaftsausrüstungen, allgemeines Feuerwehrmaterial, Gerätschaften sowie Alarm- und Übermittlungseinrichtungen werden durch einen Globalbeitrag abgegolten.
2. Der Globalbeitrag jeder Gemeinde wird gemäss der Formel in Anhang 3 berechnet.
3. Die Gebäudeversicherung legt die Summe der Globalbeiträge im Rahmen der Budgetierung jährlich fest.