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§ 53 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Feuerwehrmaterial und Ausrüstung

Beiträge - Beiträge an die Feuerwehren
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§ 53 Feuerschutzverordnung, FSV · Feuerwehrmaterial und Ausrüstung

1. Mannschaftsausrüstungen, allgemeines Feuerwehrmaterial, Gerätschaften sowie Alarm- und Übermittlungseinrichtungen werden durch einen Globalbeitrag abgegolten.

2. Der Globalbeitrag jeder Gemeinde wird gemäss der Formel in Anhang 3 berechnet.

3. Die Gebäudeversicherung legt die Summe der Globalbeiträge im Rahmen der Budgetierung jährlich fest.

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