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§ 52 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Fahrzeuge und Geräte für die Stützpunktfeuerwehren

Beiträge - Beiträge an die Feuerwehren
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§ 52 Feuerschutzverordnung, FSV · Fahrzeuge und Geräte für die Stützpunktfeuerwehren

1. Die Gebäudeversicherung stellt den Stützpunktfeuerwehren diejenigen Einsatzfahrzeuge und Geräte zur Verfügung, die sie zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben benötigen.

2. Für diese Fahrzeuge und Geräte leistet die Gebäudeversicherung Beiträge an den Betrieb und den Unterhalt.

3. Das Departement für Justiz und Sicherheit regelt die Details in einer Weisung.

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