708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung
Schadenverhütung - Begriffe und Feuerschutzbewilligung
§ 5 Feuerschutzverordnung, FSV · Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung
1. Als Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung im Sinne von § 13 des Gesetzes gelten insbesondere
1. Veranstaltungen mit einer Besucherzahl, die die für die Festlegung der erforderlichen Fluchtwege massgebende Personenbelegung der Räume übersteigt;
2. Veranstaltungen mit Zeltbauten, in denen sich jeweils mehr als 2'000 Personen aufhalten können;
3. Veranstaltungen im Freien oder in Zeltbauten, wenn gleichzeitig mehr als 5'000 Personen anwesend sein können, insbesondere bei Fest-, Musik- und Sportveranstaltungen.