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§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung

Schadenverhütung - Begriffe und Feuerschutzbewilligung
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§ 5 Feuerschutzverordnung, FSV · Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung

1. Als Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung im Sinne von § 13 des Gesetzes gelten insbesondere

1. Veranstaltungen mit einer Besucherzahl, die die für die Festlegung der erforderlichen Fluchtwege massgebende Personenbelegung der Räume übersteigt;

2. Veranstaltungen mit Zeltbauten, in denen sich jeweils mehr als 2'000 Personen aufhalten können;

3. Veranstaltungen im Freien oder in Zeltbauten, wenn gleichzeitig mehr als 5'000 Personen anwesend sein können, insbesondere bei Fest-, Musik- und Sportveranstaltungen.

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