Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
708.11 FSVRPI CH-TG

§ 49 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Feuerwehrdepot

Beiträge - Beiträge an die Feuerwehren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 Feuerschutzverordnung, FSV · Feuerwehrdepot

1. Feuerwehrdepots sind beitragsberechtigt, wenn sie dem kantonalen Feuerwehrkonzept entsprechen und rechtzeitig für die Investitionsplanung der Gebäudeversicherung angemeldet wurden.

2. Der Beitrag an den baulichen Aufwand für Feuerwehrdepots beträgt 30 %.

3. Erstellen und betreiben mehrere Politische Gemeinden gemeinsam ein Feuerwehrdepot, kann pro beteiligte Gemeinde ein Zuschlag von 10 %, maximal jedoch 50 % beantragt werden.

4. Ist das Feuerwehrdepot Bestandteil eines grösseren Gebäudes, ist nur der Feuerwehranteil beitragsberechtigt.

5. Die Gebäudeversicherung legt einen Höchstpreis je subventionsberechtigten Kubikmeter fest und genehmigt vorgängig das Raumprogramm und die Inneneinrichtung.

← § 48 Feuerschutzverordnung, FSV Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Departement für Justiz und Sicherheit und Gebäudeversicherung § 50 Feuerschutzverordnung, FSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →