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§ 48 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Löschwasserversorgung

Beiträge - Beiträge an den vorbeugenden Brandschutz und die Löschwasserversorgung
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§ 48 Feuerschutzverordnung, FSV · Löschwasserversorgung

1. An Löschwasserversorgungsanlagen werden folgende Beiträge ausgerichtet

1. für Überflurhydranten, automatische Löschreserve-Auslösungen, Leitungen, die mehrheitlich dem Brandschutz dienen, Löschwasserbehälter, Löschweiher und ausgebaute Stauvorrichtungen: 30 %;

2. für Neubau von Leitungen, Reservoiren, Fernsteuerungen und Pumpwerken, die zur Hälfte dem Brandschutz dienen: 15 %;

3. für den Ersatz der unter Ziff. 1 und Ziff. 2 aufgeführten Leitungen und Einrichtungen, sofern eine Verbesserung der Löschwassersicherheit erreicht werden kann: 10 %;

4. für mehrheitlich der Trink- und Brauchwasserversorgung dienende Leitungen, Reservoire, Pumpwerke und Einrichtungen: 7.5 %.

2. Keine Beiträge werden geleistet für Unterflurhydranten, der Qualitätssicherung dienende Anlagen, Wasseruntersuchungen, Wassermesser, Hausanschlüsse, Leitungsprovisorien, Unterhaltsarbeiten und Einkaufssummen.

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