§ 48 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Löschwasserversorgung
§ 48 Feuerschutzverordnung, FSV · Löschwasserversorgung
1. An Löschwasserversorgungsanlagen werden folgende Beiträge ausgerichtet
1. für Überflurhydranten, automatische Löschreserve-Auslösungen, Leitungen, die mehrheitlich dem Brandschutz dienen, Löschwasserbehälter, Löschweiher und ausgebaute Stauvorrichtungen: 30 %;
2. für Neubau von Leitungen, Reservoiren, Fernsteuerungen und Pumpwerken, die zur Hälfte dem Brandschutz dienen: 15 %;
3. für den Ersatz der unter Ziff. 1 und Ziff. 2 aufgeführten Leitungen und Einrichtungen, sofern eine Verbesserung der Löschwassersicherheit erreicht werden kann: 10 %;
4. für mehrheitlich der Trink- und Brauchwasserversorgung dienende Leitungen, Reservoire, Pumpwerke und Einrichtungen: 7.5 %.
2. Keine Beiträge werden geleistet für Unterflurhydranten, der Qualitätssicherung dienende Anlagen, Wasseruntersuchungen, Wassermesser, Hausanschlüsse, Leitungsprovisorien, Unterhaltsarbeiten und Einkaufssummen.