708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 47 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Vorbeugender Brandschutz
Beiträge - Beiträge an den vorbeugenden Brandschutz und die Löschwasserversorgung
§ 47 Feuerschutzverordnung, FSV · Vorbeugender Brandschutz
1. An Schutz- und Interventionsanlagen von Gebäuden werden folgende Beiträge ausgerichtet
1. für Brandmauern und Blitzschutzanlagen landwirtschaftlicher Gebäude 40 %;
2. für automatische Brandmelde- oder Sprinkleranlagen 30 %;
3. für Rauchschutzdruckanlagen, Feuerwehraufzüge und andere Massnahmen bei Bestandesbauten, wenn sie wesentlich zur Verbesserung der Personen- und Gebäudesicherheit führen 30 %.