Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
708.11 FSVRPI CH-TG

§ 47 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Vorbeugender Brandschutz

Beiträge - Beiträge an den vorbeugenden Brandschutz und die Löschwasserversorgung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 Feuerschutzverordnung, FSV · Vorbeugender Brandschutz

1. An Schutz- und Interventionsanlagen von Gebäuden werden folgende Beiträge ausgerichtet

1. für Brandmauern und Blitzschutzanlagen landwirtschaftlicher Gebäude 40 %;

2. für automatische Brandmelde- oder Sprinkleranlagen 30 %;

3. für Rauchschutzdruckanlagen, Feuerwehraufzüge und andere Massnahmen bei Bestandesbauten, wenn sie wesentlich zur Verbesserung der Personen- und Gebäudesicherheit führen 30 %.

← § 46 Feuerschutzverordnung, FSV Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Departement für Justiz und Sicherheit und Gebäudeversicherung § 48 Feuerschutzverordnung, FSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →