Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
708.11 FSVRPI CH-TG

§ 46 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Besondere Fälle

Beiträge - Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 Feuerschutzverordnung, FSV · Besondere Fälle

1. Das Departement für Justiz und Sicherheit kann für Einzelprojekte von kantonaler oder regionaler Bedeutung Zuschläge zu den Beitragssätzen bis höchstens zur Hälfte des Beschaffungswertes gewähren.

2. Zuschläge zu den Beitragssätzen für die gezielte Förderung von Beschaffungsprogrammen sind zu befristen.

3. Bestehen kantonale oder regionale Projekte, können Beiträge an Einzelprojekte verweigert werden.

← § 45 Feuerschutzverordnung, FSV Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Departement für Justiz und Sicherheit und Gebäudeversicherung § 47 Feuerschutzverordnung, FSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →