708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 46 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Besondere Fälle
Beiträge - Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation
§ 46 Feuerschutzverordnung, FSV · Besondere Fälle
1. Das Departement für Justiz und Sicherheit kann für Einzelprojekte von kantonaler oder regionaler Bedeutung Zuschläge zu den Beitragssätzen bis höchstens zur Hälfte des Beschaffungswertes gewähren.
2. Zuschläge zu den Beitragssätzen für die gezielte Förderung von Beschaffungsprogrammen sind zu befristen.
3. Bestehen kantonale oder regionale Projekte, können Beiträge an Einzelprojekte verweigert werden.