708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 45 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Ersatzbeschaffung
Beiträge - Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation
§ 45 Feuerschutzverordnung, FSV · Ersatzbeschaffung
1. Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit gemäss Anhang 2 werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt.
2. In begründeten Fällen kann die Gebäudeversicherung von diesen Fristen abweichen.