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708.11 FSVRPI CH-TG

§ 45 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Ersatzbeschaffung

Beiträge - Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation
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§ 45 Feuerschutzverordnung, FSV · Ersatzbeschaffung

1. Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit gemäss Anhang 2 werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt.

2. In begründeten Fällen kann die Gebäudeversicherung von diesen Fristen abweichen.

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