708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 44 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Rückforderung
Beiträge - Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation
§ 44 Feuerschutzverordnung, FSV · Rückforderung
1. Beiträge können insbesondere dann zurückgefordert werden, wenn die Bedingungen der § 39 und § 43 nicht mehr erfüllt sind, umgangen wurden oder eine Veräusserung vor Ablauf der Amortisationszeit gemäss Anhang 2 erfolgt ist.