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§ 43 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Auflagen und Kontrollen

Beiträge - Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation
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§ 43 Feuerschutzverordnung, FSV · Auflagen und Kontrollen

1. Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haben Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge einwandfrei zu warten und dauernd betriebsbereit zu halten.

2. Die Gebäudeversicherung kann Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge jederzeit kontrollieren.

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