708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 41 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Auszahlung
Beiträge - Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation
§ 41 Feuerschutzverordnung, FSV · Auszahlung
1. Die Beitragsauszahlung erfolgt nach Abnahme durch die Gebäudeversicherung und gegen Vorlage einer unterzeichneten Zusammenstellung der Abrechnung entsprechend der Beitragszusicherung und unter Beilage der Rechnungskopien.
2. Die Gebäudeversicherung entscheidet über die Notwendigkeit einer Abnahme.
3. Bei zugesicherten Beiträgen über Fr. 500'000 sind auf Antrag Teilzahlungen von maximal 80 % der anrechenbaren Kosten möglich.