708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 40 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Bemessung
Beiträge - Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation
§ 40 Feuerschutzverordnung, FSV · Bemessung
1. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Nettokosten. Verkaufserlöse und Beiträge Dritter sind angemessen anzurechnen.
2. Keine Beiträge werden insbesondere ausgerichtet für
1. vorgeschriebene Brandschutzanlagen und -einrichtungen;
2. Landkäufe und Umgebungsarbeiten;
3. Anschaffungen gebrauchter Geräte oder Einrichtungen, soweit sie nicht neuwertig oder von der Gebäudeversicherung bereits subventioniert worden sind;
4. Anschaffungen, die auch anderen Zwecken dienen;
5. Personal-, Betriebs-, Reparatur- und Unterhaltskosten.
3. Die Beiträge haben in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des Schutzwertes zu stehen.