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§ 40 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Bemessung

Beiträge - Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation
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§ 40 Feuerschutzverordnung, FSV · Bemessung

1. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Nettokosten. Verkaufserlöse und Beiträge Dritter sind angemessen anzurechnen.

2. Keine Beiträge werden insbesondere ausgerichtet für

1. vorgeschriebene Brandschutzanlagen und -einrichtungen;

2. Landkäufe und Umgebungsarbeiten;

3. Anschaffungen gebrauchter Geräte oder Einrichtungen, soweit sie nicht neuwertig oder von der Gebäudeversicherung bereits subventioniert worden sind;

4. Anschaffungen, die auch anderen Zwecken dienen;

5. Personal-, Betriebs-, Reparatur- und Unterhaltskosten.

3. Die Beiträge haben in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des Schutzwertes zu stehen.

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