§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Gebäude und Anlagen mit besonderer Gefährdung
§ 4 Feuerschutzverordnung, FSV · Gebäude und Anlagen mit besonderer Gefährdung
1. Als Gebäude und Anlagen mit besonderer Gefährdung oder beträchtlichem Schadenrisiko im Sinne von § 13 des Gesetzes gelten insbesondere
1. Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 und mehr Personen aufgenommen werden, insbesondere Spitalbauten, Alters- und Pflegeheime, geschlossene Anstalten, Hotels, Pensionen und Ferienheime;
2. Kindertagesstätten sowie Klein-, Kinder- und Jugendheime ab zehn Betreuungsplätzen;
3. Gebäude und Anlagen mit Räumen, in denen sich eine grosse Anzahl Personen (mehr als 300) aufhalten kann, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Kirchen, Verkaufsgeschäfte;
4. Schulbauten;
5. Hochhäuser und Türme mit Aussichtsplattformen;
6. Parkhäuser, Tiefgaragen und Einstellräume ab 1'200 m² Gesamtfläche;
7. Büro- und Verwaltungsbauten ab 900 m² Geschossfläche oder mit mehr als 10'000 m³ umbautem Raum;
8. Gebäude mit Löschanlagenkonzept, Doppelfassaden, Atrien, speziellen Brandrisiken und Nachweisverfahren;
9. Industriebauten sowie Gewerbebauten mit speziellen Brandrisiken oder erheblicher Grösse wie Hochregallager, Lager und Betriebe mit gefährlichen Stoffen, chemische Betriebe, holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe, Lager- und Logistikbauten;
10. Flüssiggastanks und Biogasanlagen.