Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
708.11 FSVRPI CH-TG

§ 39 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Voraussetzungen

Beiträge - Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 Feuerschutzverordnung, FSV · Voraussetzungen

1. Beiträge können zugesichert werden, wenn Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte oder Fahrzeuge dem bedarfsgerechten Feuerschutz dienen und in technischer Hinsicht den Vorschriften und Weisungen der Gebäudeversicherung entsprechen.

2. Beiträge für den baulichen und technischen Brandschutz sowie die Löschwasserversorgung werden nur für Gebäude und Anlagen ausgerichtet, die dem Versicherungsobligatorium unterstehen.

← § 38 Feuerschutzverordnung, FSV Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Departement für Justiz und Sicherheit und Gebäudeversicherung § 40 Feuerschutzverordnung, FSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →