708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 39 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Voraussetzungen
Beiträge - Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation
§ 39 Feuerschutzverordnung, FSV · Voraussetzungen
1. Beiträge können zugesichert werden, wenn Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte oder Fahrzeuge dem bedarfsgerechten Feuerschutz dienen und in technischer Hinsicht den Vorschriften und Weisungen der Gebäudeversicherung entsprechen.
2. Beiträge für den baulichen und technischen Brandschutz sowie die Löschwasserversorgung werden nur für Gebäude und Anlagen ausgerichtet, die dem Versicherungsobligatorium unterstehen.