708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 38 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Gesuch
Beiträge - Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation
§ 38 Feuerschutzverordnung, FSV · Gesuch
1. Beitragsgesuche sind vor Auftragserteilung bei der Gebäudeversicherung einzureichen.
2. Nicht berechtigte Kosten sind auszuweisen und abzuziehen.
3. Der Anspruch auf Beiträge entsteht mit der schriftlichen Zusicherung.