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708.11 FSVRPI CH-TG

§ 38 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Gesuch

Beiträge - Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation
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§ 38 Feuerschutzverordnung, FSV · Gesuch

1. Beitragsgesuche sind vor Auftragserteilung bei der Gebäudeversicherung einzureichen.

2. Nicht berechtigte Kosten sind auszuweisen und abzuziehen.

3. Der Anspruch auf Beiträge entsteht mit der schriftlichen Zusicherung.

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