708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 37 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Finanzierung
Beiträge - Allgemeines
§ 37 Feuerschutzverordnung, FSV · Finanzierung
1. Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten für die kantonalen Feuerschutzbeiträge und die Verwaltungsaufwendungen für die Bereiche Feuerwehr und Brandschutz.
2. Zur Finanzierung stehen ihr insbesondere die zweckgebundenen Beiträge aus der Brandschutzabgabe und die Beiträge der Sachversicherer gemäss § 43 und § 44 des Gesetzes, die Beiträge des Bundes an die Schadenwehren und sonstige zweckgebundene Abgaben zur Verfügung.