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708.11 FSVRPI CH-TG

§ 34 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Einsatz bei Unruhen

Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht, Feuerwehrdienst
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§ 34 Feuerschutzverordnung, FSV · Einsatz bei Unruhen

1. Die Feuerwehr darf bei Unruhen nur zur Schadenbekämpfung eingesetzt werden.

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