708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 34 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Einsatz bei Unruhen
Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht, Feuerwehrdienst
§ 34 Feuerschutzverordnung, FSV · Einsatz bei Unruhen
1. Die Feuerwehr darf bei Unruhen nur zur Schadenbekämpfung eingesetzt werden.