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§ 33 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Schadenbericht

Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht, Feuerwehrdienst
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§ 33 Feuerschutzverordnung, FSV · Schadenbericht

1. Über jeden Einsatz hat das zuständige Feuerwehrkommando der Politischen Gemeinde, der Gebäudeversicherung sowie den zuständigen kantonalen Ämtern innert Wochenfrist schriftlich Bericht zu erstatten.

2. Der Bericht ist nach Weisung der Gebäudeversicherung elektronisch abzulegen.

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