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§ 32 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Einsatzbereitschaft

Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht, Feuerwehrdienst
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§ 32 Feuerschutzverordnung, FSV · Einsatzbereitschaft

1. Die Feuerwehr hat nach jedem Einsatz für eine sofortige Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zu sorgen.

2. Die Benützung von Feuerwehrmaterial zu sachfremden Zwecken darf die Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigen.

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