708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 32 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Einsatzbereitschaft
Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht, Feuerwehrdienst
§ 32 Feuerschutzverordnung, FSV · Einsatzbereitschaft
1. Die Feuerwehr hat nach jedem Einsatz für eine sofortige Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zu sorgen.
2. Die Benützung von Feuerwehrmaterial zu sachfremden Zwecken darf die Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigen.