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§ 30 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Beizug der Stützpunktfeuerwehr

Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht, Feuerwehrdienst
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§ 30 Feuerschutzverordnung, FSV · Beizug der Stützpunktfeuerwehr

1. Bei grösseren Schadenfällen ist unverzüglich die zugeteilte Stützpunktfeuerwehr zur Hilfeleistung aufzubieten.

2. Sie ist zu entlassen, sobald es die Einsatzlage erlaubt. Für den Nachdienst darf sie nicht in Anspruch genommen werden. Ausnahmen sind nach Absprache mit dem Feuerwehrinspektorat möglich.

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