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708.11 FSVRPI CH-TG

§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Verantwortliche Person

Schadenverhütung - Begriffe und Feuerschutzbewilligung
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§ 3 Feuerschutzverordnung, FSV · Verantwortliche Person

1. Als verantwortliche Personen für betroffene Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen gelten insbesondere die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Betreiberinnen und Betreiber oder die Organisatorinnen und Organisatoren.

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