708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Verantwortliche Person
Schadenverhütung - Begriffe und Feuerschutzbewilligung
§ 3 Feuerschutzverordnung, FSV · Verantwortliche Person
1. Als verantwortliche Personen für betroffene Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen gelten insbesondere die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Betreiberinnen und Betreiber oder die Organisatorinnen und Organisatoren.