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§ 29 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Schadenplatzorganisation

Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht, Feuerwehrdienst
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§ 29 Feuerschutzverordnung, FSV · Schadenplatzorganisation

1. Die Einsatzleitung ist auf dem Schadenplatz für den Bereich Feuerwehr zuständig. Sie kann bei Bedarf Sachverständige anfordern. Die Einsatzleitung Feuerwehr ist Teil der Gesamteinsatzleitung.

2. Bei Grossereignissen ist nach Absprache mit der Gebäudeversicherung ein Mitglied der Gruppe der Kantonalen Einsatzleiter Feuerwehr, Polizei und Sanität (KEL-Gruppe) aufzubieten.

3. Die Einsatzleitung kann die Räumung des Schadenplatzes anordnen, soweit dies für das vollständige Löschen des Feuers oder die Beseitigung von Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachwerte notwendig ist.

4. Nach Abschluss des Feuerwehreinsatzes übergibt die Einsatzleitung die Verantwortung über den Schadenplatz im Bereich Feuerwehr der Polizei oder an die für das Gebäude verantwortliche Person.

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