708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 28 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Einsatzplanung
Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht, Feuerwehrdienst
§ 28 Feuerschutzverordnung, FSV · Einsatzplanung
1. Die Politischen Gemeinden haben insbesondere die Feuer-, Umwelt- und Elementargefahren in ihrem Einsatzgebiet zu beurteilen und den Risiken entsprechende Einsatzpläne für die Feuerwehren zu erstellen.
2. Als besonders gefährdet gelten die unter § 4 Abs. 1 bezeichneten Gebäude und Anlagen sowie Altstadtquartiere und abgelegene Gebäude.
3. Die Gemeinde passt die Einsatzpläne regelmässig an. Die Feuerwehren führen anhand der Einsatzpläne Übungen durch.