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708.11 FSVRPI CH-TG

§ 28 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Einsatzplanung

Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht, Feuerwehrdienst
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§ 28 Feuerschutzverordnung, FSV · Einsatzplanung

1. Die Politischen Gemeinden haben insbesondere die Feuer-, Umwelt- und Elementargefahren in ihrem Einsatzgebiet zu beurteilen und den Risiken entsprechende Einsatzpläne für die Feuerwehren zu erstellen.

2. Als besonders gefährdet gelten die unter § 4 Abs. 1 bezeichneten Gebäude und Anlagen sowie Altstadtquartiere und abgelegene Gebäude.

3. Die Gemeinde passt die Einsatzpläne regelmässig an. Die Feuerwehren führen anhand der Einsatzpläne Übungen durch.

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