708.11
FSVRPI
CH-TG
§ 27 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Übungen
Feuerwehrwesen - Feuerwehrpflicht, Feuerwehrdienst
§ 27 Feuerschutzverordnung, FSV · Übungen
1. Jede Feuerwehr hat pro Kalenderjahr mindestens zehn Mannschafts-, vier Kader-, drei Offiziers- und sechs Atemschutzübungen sowie Übungen für Spezialistinnen und Spezialisten durchzuführen.
2. Die Stützpunktfeuerwehren führen zusätzlich zwei Stabsübungen und eine Offiziersübung durch.
3. Neu eingeteilte Feuerwehrangehörige können zu Zusatzübungen aufgeboten werden.
4. Die Betriebsfeuerwehren führen die Kaderübungen und mindestens eine Mannschaftsübung gemeinsam mit der Gemeindefeuerwehr durch.
5. Der Übungsplan und das Rahmenprogramm sind jeweils im Dezember des Vorjahres der Gebäudeversicherung zuzustellen.